Satzung des Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V.
Er hat seinen Sitz in Dresden und ist unter der VR-Nr. 455 im Vereinsregister
beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
(2) Der Stadtverband ist Mitglied im Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. (LSK)
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Stadtverband ist die Organisation rechtsfähiger Kleingärtnervereine in der Landes-
hauptstadt Dresden.
Er ist der Rechtsnachfolger der Fachrichtung Kleingärtner der Stadtorganisation
Dresden und der Stadtbezirksorganisationen Dresden- Ost-, Süd/Mitte-, West-
und -Nord des VKSK sowie des Kreisverbandes der Kleingärtner Dresden-Land e.V.
als Rechtsnachfolger der Fachrichtung Kleingärtner der Kreisorganisation Dresden-Land
des VKSK für die aus dem ehemaligen Kreis Dresden-Land in die Landeshauptstadt
Dresden eingemeindeten Ortschaften.
(2) Der Stadtverband ist eine parteipolitisch sowie konfessionell unabhängige, demokratische
und gemeinnützige Vereinigung von Kleingärtnervereinen.
(3) Zweck und Aufgaben des Stadtverbandes sind die Förderung des Kleingartenwesens,
die Erhaltung und Errichtung von Kleingartenanlagen sowie die Schaffung von
Dauerkleingartenanlagen, die der Erhaltung und Mehrung des öffentlichen Grüns in der
Landeshauptstadt Dresden dienen.
Der Satzungszweck und die Aufgaben werden insbesondere verwirklicht durch:
1. Die Erhaltung und zukunftsorientierte Entwicklung bestehender und die
Errichtung neuer der Öffentlichkeit zugänglicher Kleingartenanlagen und Klein-
gartenparks.
2. Übernahme von Kleingartenpachtland als Haupt- oder Zwischenpächter zur
Weiterverpachtung und Verwaltung des Pachtlandes im Sinne des Bundeskleingarten-
gesetzes und der mit der Stadt Dresden und sonstigen Körperschaften sowie privaten
Grundstückseigentümern abgeschlossenen Pachtverträgen.
3. Erwerb von kleingärtnerisch genutztem Land, wenn dies zur Sicherung der Klein-
gartenanlagen sachdienlich ist und Verpachtung zur kleingärtnerischen Nutzung gem.
Bundeskleingartengesetz.
4. Bemühung um Sicherung sozial verträglicher Pachtzinsen und öffentlich- rechtlicher
Lasten, um möglichst vielen interessierten Bürgern die Anpachtung eines Kleingartens
zu ermöglichen.
5. Betreuung und Beratung der Mitgliedsvereine in fachlicher und organisatorischer
Hinsicht sowie in allen Belangen des Kleingartenwesens.
6. Förderung der Landschaftspflege und des Umweltschutzes im Rahmen des Klein-
gartenwesens.
7. Interessenvertretung der Mitgliedsvereine bei verbandspolitischen und pacht-
rechtlichen Problemen.
8. Herausgabe einer Verbandszeitschrift
9. Solidarische Unterstützung von Verbandsmitgliedern, die gemeinnützig im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) tätig sind und un-
verschuldet in eine Notsituation geraten sind.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Stadtverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Stadtverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Stadt-
verbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtverbandes fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Stadtverbandes kann jeder im Vereinsregister eingetragene und rechtsfähige
Kleingärtnerverein werden, der die Satzung des Stadtverbandes und die bisher gefassten
Beschlüsse anerkennt.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Stadtverbandes zu beantragen. Dazu
sind die Satzung des Kleingärtnervereins sowie der Vereinsregisterauszug vorzulegen.
Über die Aufnahme beschließt der Vorstand des Stadtverbandes innerhalb von drei
Monaten. Bei Ablehnung und schriftlichen Einspruch innerhalb eines Monats gegen diese
entscheidet der Kleingärtnertag mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitgliedschaft im Stadtverband ist beitragspflichtig.
(3) Der Vorstand des Stadtverbandes kann selbst oder auf Vorschlag der Vereinsvorstände
einzelne Mitglieder aus den Mitgliedsvereinen, die sich besonders verdient gemacht
haben, zu Ehrenmitgliedern des Stadtverbandes ernennen.
Diese können mit beratender Stimme an den Kleingärtnertagen teilnehmen.
(4) Auf schriftlichen Antrag können auch Behörden, Körperschaften und andere Vereine,
die die im § 2 gesetzten Zwecke und Aufgaben des Stadtverbandes anerkennen, als
fördernde Mitglieder des Stadtverbandes aufgenommen werden.
Der Inhalt der Fördermitgliedschaft wird jeweils individuell vereinbart.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Stadtverbandes.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
(1) Austritt nach vorheriger schriftlicher Kündigung auf der Grundlage eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung des Mitgliedsvereins, mit einer Frist
von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
(2) Verlust der Rechtsfähigkeit.
(3) Ausschluss zum Ende des Geschäftsjahres, wenn ein Mitglied
1. trotz Abmahnung gegen die Satzung des Stadtverbandes verstößt;
2. trotz Mahnung und Abmahnung mit Fristfestsetzung mit der Zahlung des Pachtzinses
sowie der Entrichtung von Beiträgen mehr als drei Monate im Rückstand ist;
3. trotz Abmahnung gegen die vom Kleingärtnertag des Stadtverbandes erlassenen
Beschlüsse verstößt.
(4) Der Vorstand des Stadtverbandes beschließt über den Ausschluss, wenn einer der unter
Abs. 3 Ziffern 1 - 3 genannten Fakten zutrifft.
Der betroffene Mitgliedsverein hat das Recht auf Einspruch innerhalb eines Monats beim
Vorstand des Stadtverbandes. Gibt der Vorstand dem Einspruch nicht statt, legt er diesen
dem nächsten Kleingärtnertag zur Entscheidung vor. Dieser entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Vor einer Entscheidung des Kleingärtnertages ist die Anrufung eines ordentlichen
Gerichtes nicht zulässig. Zwischen dem Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss
und dem Kleingärtnertag ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen
Mitgliedes.
(5) Wird einem Mitgliedsverein die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit entzogen, ist der
Stadtverbandsausschuss unverzüglich darüber zu informieren. Der Vorstand prüft die
weitere Mitgliedschaft im Stadtverband und berichtet dem Kleingärtnertag.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine
(1) Die Mitgliedsvereine sind juristisch selbstständig und rechtsfähig.
(2) Die Mitgliedsvereine können sich zu allen Fragen der Verbandsarbeit äußern und auf
die Erarbeitung von Beschlüssen Einfluss nehmen.
(3) Die Mitgliedsvereine haben das Recht, über anstehende Beschlüsse des Stadtverbandes
in Kenntnis gesetzt zu werden. Eine Möglichkeit hierzu ist die Mitteilung per elektroni-
scher Datenübertragung oder Verbandszeitschrift. Der Bezug der Verbandszeitschrift ist
für jeden Mitgliedsverein obligatorisch.
(4) Die Mitgliedsvereine können die Versicherungsmöglichkeiten sowie Schulungs- und
Lehrmaterialien nutzen.
(5) Jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet, die vom Kleingärtnertag festgesetzten
Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß an den Stadtverband zu zahlen.
(6) Jeder Mitgliedsverein hat die Interessen des Stadtverbandes zu wahren, seine
Tätigkeit zu unterstützen und seine gemeinnützigen Aufgaben zu fördern.
§ 7 Organe des Stadtverbandes
(1) Organe des Stadtverbandes sind:
1. Der Kleingärtnertag
2. Der Vorstand des Stadtverbandes
(2) Der Stadtverband unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle, die
durch den geschäftsführenden 1. Vorsitzenden geleitet wird und deren Mitarbeiter
durch den Vorstand des Stadtverbandes auf der Grundlage von Arbeitsverträgen
zu beschäftigen sind.
§ 8 Der Kleingärtnertag
(1) Der Kleingärtnertag ist die Mitgliederversammlung und damit das höchste Organ des
Stadtverbandes.
Er findet alle zwei Jahre, möglichst im I. Quartal statt. Anträge an den Kleingärtnertag
und Vorschläge zur Tagesordnung können durch die Mitgliedsvereine bis zum 30.11. des
Vorjahres beim Vorstand des Stadtverbandes zur Behandlung auf dem nächsten
Kleingärtnertag eingereicht werden.
Er ist durch den Vorstand mit einer Frist von acht Wochen durch schriftliche Einladung
unter Angabe der Tagesordnung, Beschlussvorlagen, und im Falle einer Wahl, der bis zum
Ladungstermin eingegangenen Wahlvorschläge einzuberufen.
Er wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet.
Jeder ordnungsgemäß einberufene Kleingärtnertag ist mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlussfähig mit Ausnahme der Satzungsänderung, der
Auflösung des Stadtverbandes und soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.
(2) Ein außerordentlicher Kleingärtnertag ist einzuberufen, wenn
1. es der Vorstand des Stadtverbandes beschließt;
2. dies von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine schriftlich unter Angabe der
Gründe beantragt wird.
(3) Der Kleingärtnertag setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitgliedsvereine,
dem Vorstand des Stadtverbandes, den Kassenprüfern und den Mitgliedern des
Schlichtungsausschusses.
(4) Die Delegierten werden von den Mitgliedsvereinen bestimmt und müssen selbst Mitglied
im jeweiligen Mitgliedsverein sein.
(5) Die Zahl der Delegierten der Mitgliedsvereine richtet sich nach der Anzahl der
Kleingärten. Auf je 100 angefangene Kleingärten entfällt ein Delegierter.
(6) Anträge zur vorgelegten Tagesordnung sowie den Beschlussentwürfen an den
Kleingärtnertag sind bis vier Wochen vor Durchführung des Kleingärtnertages beim
Vorstand des Stadtverbandes schriftlich einzureichen.
(7) Der Kleingärtnertag ist insbesondere zuständig für:
1. Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes des Vorstandes des Stadt-
verbandes.
2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer und des Schlichtungsausschusses.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
4. Beschlussfassung über die dem Kleingärtnertag des Stadtverbandes vorgelegten
Anträge.
5. Beschlussfassung über den Haushaltsplan (Doppelhaushalt) und über die Höhe der
Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
6. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder des Stadtverbandes.
7. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer und der Mitglieder des Schlichtungs-
ausschusses.
8. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
9. Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Stadtverbandes.
(8) Über den Verlauf des Kleingärtnertages ist durch den Schriftführer des Kleingärtnertages
ein Protokoll anzufertigen.
Gefasste Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben und mit dem Abstimmungsergebnis
im Protokoll festzuhalten.
Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter, dem 1. Vorsitzenden, dem
Vorsitzenden der Wahlkommission und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird durch den Kleingärtnertag auf die Dauer von vier Jahren gewählt und
setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzender
- Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister
- Verantwortlicher für Fachberatung und Umweltschutz
- Schriftführer
- maximal 4 Beisitzer
Der Vorstand arbeitet nach einer von ihm beschlossenen Geschäftsordnung.
(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem
- 1. Vorsitzenden
- Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
Im Rechtsverkehr sind der 1. Vorsitzende, der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden und
der 2. Vorsitzende alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand gemäß § 26 BGB kann andere Personen gemäß § 30 BGB beauftragen.
(3) Wählbar ist jeder Delegierte, der von dem Mitgliedsverein in dem er Mitglied ist, oder von
einem Verbandsorgan vorgeschlagen wird.
Bei der Wahl gilt jeweils derjenige Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erhält.
Wird in einem Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen
den 2 Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
(4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Ein Vorstandsmitglied kann vom Vorstand vor Ablauf der Amtszeit abberufen
werden, wenn er dauerhaft nicht bereit oder in der Lage ist, seine satzungsgemäßen
Vorstandspflichten zu erfüllen oder wenn er sich in erheblichen Umfang verbands-
schädigend verhält.
Das betroffene Vorstandsmitglied hat das Recht auf Einspruch innerhalb eines Monats
beim Vorstand des Stadtverbandes. Gibt der Vorstand dem Einspruch nicht statt, legt
er diesen dem nächsten Kleingärtnertag zur Entscheidung vor. Dieser entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor einer Entscheidung des Kleingärtnertages ist die Anrufung eines ordentlichen
Gerichtes nicht zulässig. Zwischen dem Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss
und dem Kleingärtnertag ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen
Vorstandsmitgliedes.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berech-
tigt, bis zum nächsten Kleingärtnertag ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der nächste
Kleingärtnertag wählt für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein
Ersatzmitglied. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Stadtverbandes zwischen den Kleingärtnertagen und
übt über die in der Geschäftsstelle angestellten Mitarbeiter die Dienstaufsichtspflicht aus.
Der Vorstand nimmt die Aufgaben als General- und Zwischenpächter im Verhältnis zu
den Grundstückseigentümern wahr und kann in der Eigenschaft als Verpächter oder
Eigentümer den Vorständen von Mitgliedsvereinen Verwaltungsvollmachten übertragen.
(2) Die Verteilung der Aufgaben an die Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung
des Vorstandes.
(3) Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich, mit Ausnahme des
1. Vorsitzenden, der als geschäftsführender 1. Vorsitzender hauptamtlich bei Teil- oder
Vollbeschäftigung tätig sein kann.
Die Teil- oder Vollbeschäftigung beschließt der Kleingärtnertag.
Auf Beschluss des Kleingärtnertages können den Vorstandsmitgliedern pauschale
Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, über deren Höhe ebenfalls der
Kleingärtnertag bestimmt. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind
einzuhalten.
Unbeschadet dessen erhalten die Vorstandsmitglieder Reisekosten bzw. eine Ent-
schädigung für durch Beleg nachgewiesenen Aufwand.
(4) Auf Beschluss des Vorstandes kann auch anderen nebenberuflich für den Stadtverband
tätigen Personen eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
§ 11 Die Kassenprüfer
(1) Vom Kleingärtnertag werden mindestens drei Kassenprüfer gewählt.
Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Sie können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
(2) Die Kassenprüfer werden vom Kleingärtnertag auf die Dauer von vier Jahren
gewählt und sind nebenberuflich für den Verband tätig. Sie wählen einen Sprecher.
(3) Die Kassenprüfer haben Kasse, Buchhaltung und Jahresabschluss zu prüfen. Sie stellen
fest, ob sich der Vorstand an die Satzung, die Finanzordnung und an die Beschlüsse des
Kleingärtnertages gehalten hat.
Mindestens einmal im Jahr haben sie die Kasse unangemeldet zu prüfen.
(4) Die Kassenprüfer haben die Ergebnisse der Prüfungen schriftlich niederzulegen,
diese dem Vorstand sowie dem Kleingärtnertag zur Kenntnis zu bringen und zum
Kleingärtnertag für die Entlastung des Vorstandes für die vom Kleingärtnertag
beschlossene Abrechnungsperiode eine Empfehlung zu geben.
§ 12 Der Schlichtungsausschuss
(1) Der Schlichtungsausschuss besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
Die Mitglieder werden vom Kleingärtnertag auf die Dauer von vier Jahren gewählt
und sind nebenberuflich für den Verband tätig.
Von den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses wird ein Mitglied als Leiter gewählt.
(2) Mitglieder des Vorstandes bzw. Mitarbeiter der Geschäftsstelle dürfen nicht dem
Schlichtungsausschuss angehören.
(3) Der Schlichtungsausschuss ist hinsichtlich seiner Entscheidung gegenüber dem Vorstand
unabhängig.
(4) Der Schlichtungsausschuss arbeitet nach einer vom Vorstand beschlossenen
Geschäftsordnung.
(5) Der Schlichtungsausschuss kann bei Streitigkeiten innerhalb des Stadtverbandes
angerufen werden.
An Verhandlungen des Schlichtungsausschusses müssen mindestens drei Mitglieder
teilnehmen.
Kann keine Einigung zwischen den streitenden Parteien erreicht werden, steht es den
Parteien offen, zivilrechtliche Schritte einzuleiten.
§ 13 Der Stadtverbandsausschuss
(1) Der Stadtverbandsausschuss ist ein beratendes Organ des Vorstandes, der sich wie folgt
zusammensetzt:
- dem 1. Vorsitzenden des Stadtverbandes
- dem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden des Stadtverbandes
- dem Schriftführer des Stadtverbandes
- Leiter der Arbeitsgruppen des Stadtverbandes
- bis zu zwanzig Vorsitzende von Mitgliedsvereinen, die für die Dauer von zwei Jahren
vom Kleingärtnertag gewählt werden.
Zusätzlich können je nach Beratungsschwerpunkt weitere Fachleute zur Mitarbeit in den
Ausschuss hinzugezogen werden.
(2) Der Stadtverbandsausschuss tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im
Jahr zur Vorbereitung des Kleingärtnertages.
§ 14 Die Finanzen
(1) Der Stadtverband finanziert sich aus:
1. Beiträgen der Mitgliedsvereine;
2. Umlagen;
3. Zuwendungen, Spenden und Stiftungen.
(2) Der Vorstand sichert den Geschäftsablauf des Stadtverbandes auf der Grundlage
des vom Kleingärtnertag beschlossenen Haushaltsplanes der Finanzen für das
laufende und das folgende Geschäftsjahr (Doppelhaushalt).
(3) Die Mitgliedsbeiträge an den Stadtverband sind jährlich bis zum 31.03. fällig.
(4) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs für gemeinnützige Zwecke und Aufgaben
nach § 2 dieser Satzung kann der Kleingärtnertag die Erhebung von Umlagen
beschließen. Die Höhe der Umlage darf die Höhe eines Mitgliedsbeitrages jährlich nicht
übersteigen.
Die vom Kleingärtnertag beschlossenen Umlagen werden entsprechend ihrer
terminlichen Festlegung fällig.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am
Verbandsvermögen bzw. Rückzahlung eingezahlter Beiträge und Umlagen.
(6) Für Verbindlichkeiten des Stadtverbandes haftet den Verbandsgläubigern nur das
Verbandsvermögen.
§ 15 Datenschutz
(1) Der Verband verwirklicht die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des
Sächsischen Datenschutzgesetzes sowie daraus abgeleiteter rechtsverbindlicher Bestim-
mungen in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verband erfasst von jedem Mitgliedsverein die erforderlichen personenbezogenen
Daten, speichert diese mittels EDV-System oder Mitgliederkarteien und verwendet diese
ausschließlich für Verbandszwecke, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, zur Öffent-
lichkeitsarbeit, zur Durchführung von Schulungen und weiteren Verbandsveranstaltungen.
(3) Darüber hinaus werden personenbezogene Daten von einzelnen Pächtern erfasst, ge-
speichert und verwendet, wenn dies zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben im Zu-
sammenhang mit der Verwirklichung des Pacht- oder Vereinsrechtes erforderlich ist.
(4) Nach Ausscheiden aus dem Verband werden personenbezogene Daten im Rahmen ge-
setzlich vorgeschriebener Aufbewahrungsfristen gespeichert und danach gelöscht. Sofern
Belange der Geschichtsschreibung dies erfordern, können ausgewählte Daten auch über
diese Fristen hinaus aufbewahrt und verwendet werden.
§ 16 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von einer Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Delegierten des Kleingärtnertages.
(2) Anträge auf Änderungen der Satzung, die auf dem Kleingärtnertag behandelt werden
sollen, müssen schriftlich und mit Begründung versehen bis 30. November beim Vorstand
eingereicht werden.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und Änderungen,
die vom Registergericht, vom Finanzamt oder der zuständigen Aufsichtsbehörde verlangt
werden und die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der Gemeinnützigkeit
erforderlich sind, selbst zu beschließen.
Die Vorstände der Mitgliedsvereine sind hierüber unverzüglich zu informieren.
§ 17 Auflösung des Stadtverbandes
(1) Ein Antrag auf Auflösung des Stadtverbandes kann nur durch mindestens zwei Drittel der
Mitgliedsvereine schriftlich unter Angabe der Gründe gestellt werden.
(2) Über die Auflösung des Stadtverbandes ist in einem eigens zu diesem Zweck einzu-
berufenden Kleingärtnertag zu beraten und zu beschließen.
Zu einem Beschluss über die Auflösung des Stadtverbandes ist eine Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Stadtverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten, kleingärtnerischen Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 18 Schlussbestimmung
Diese Fassung enthält die vom 26. Kleingärtnertag beschlossenen Änderungen und ersetzt die bisherige Satzung vom 16.03.2013.
Sie tritt mit der Registrierung beim Amtsgericht Dresden in Kraft.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V.
Er hat seinen Sitz in Dresden und ist unter der VR-Nr. 455 im Vereinsregister
beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
(2) Der Stadtverband ist Mitglied im Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. (LSK)
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Stadtverband ist die Organisation rechtsfähiger Kleingärtnervereine in der Landes-
hauptstadt Dresden.
Er ist der Rechtsnachfolger der Fachrichtung Kleingärtner der Stadtorganisation
Dresden und der Stadtbezirksorganisationen Dresden- Ost-, Süd/Mitte-, West-
und -Nord des VKSK sowie des Kreisverbandes der Kleingärtner Dresden-Land e.V.
als Rechtsnachfolger der Fachrichtung Kleingärtner der Kreisorganisation Dresden-Land
des VKSK für die aus dem ehemaligen Kreis Dresden-Land in die Landeshauptstadt
Dresden eingemeindeten Ortschaften.
(2) Der Stadtverband ist eine parteipolitisch sowie konfessionell unabhängige, demokratische
und gemeinnützige Vereinigung von Kleingärtnervereinen.
(3) Zweck und Aufgaben des Stadtverbandes sind die Förderung des Kleingartenwesens,
die Erhaltung und Errichtung von Kleingartenanlagen sowie die Schaffung von
Dauerkleingartenanlagen, die der Erhaltung und Mehrung des öffentlichen Grüns in der
Landeshauptstadt Dresden dienen.
Der Satzungszweck und die Aufgaben werden insbesondere verwirklicht durch:
1. Die Erhaltung und zukunftsorientierte Entwicklung bestehender und die
Errichtung neuer der Öffentlichkeit zugänglicher Kleingartenanlagen und Klein-
gartenparks.
2. Übernahme von Kleingartenpachtland als Haupt- oder Zwischenpächter zur
Weiterverpachtung und Verwaltung des Pachtlandes im Sinne des Bundeskleingarten-
gesetzes und der mit der Stadt Dresden und sonstigen Körperschaften sowie privaten
Grundstückseigentümern abgeschlossenen Pachtverträgen.
3. Erwerb von kleingärtnerisch genutztem Land, wenn dies zur Sicherung der Klein-
gartenanlagen sachdienlich ist und Verpachtung zur kleingärtnerischen Nutzung gem.
Bundeskleingartengesetz.
4. Bemühung um Sicherung sozial verträglicher Pachtzinsen und öffentlich- rechtlicher
Lasten, um möglichst vielen interessierten Bürgern die Anpachtung eines Kleingartens
zu ermöglichen.
5. Betreuung und Beratung der Mitgliedsvereine in fachlicher und organisatorischer
Hinsicht sowie in allen Belangen des Kleingartenwesens.
6. Förderung der Landschaftspflege und des Umweltschutzes im Rahmen des Klein-
gartenwesens.
7. Interessenvertretung der Mitgliedsvereine bei verbandspolitischen und pacht-
rechtlichen Problemen.
8. Herausgabe einer Verbandszeitschrift
9. Solidarische Unterstützung von Verbandsmitgliedern, die gemeinnützig im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) tätig sind und un-
verschuldet in eine Notsituation geraten sind.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Stadtverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Stadtverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Stadt-
verbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtverbandes fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Stadtverbandes kann jeder im Vereinsregister eingetragene und rechtsfähige
Kleingärtnerverein werden, der die Satzung des Stadtverbandes und die bisher gefassten
Beschlüsse anerkennt.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Stadtverbandes zu beantragen. Dazu
sind die Satzung des Kleingärtnervereins sowie der Vereinsregisterauszug vorzulegen.
Über die Aufnahme beschließt der Vorstand des Stadtverbandes innerhalb von drei
Monaten. Bei Ablehnung und schriftlichen Einspruch innerhalb eines Monats gegen diese
entscheidet der Kleingärtnertag mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitgliedschaft im Stadtverband ist beitragspflichtig.
(3) Der Vorstand des Stadtverbandes kann selbst oder auf Vorschlag der Vereinsvorstände
einzelne Mitglieder aus den Mitgliedsvereinen, die sich besonders verdient gemacht
haben, zu Ehrenmitgliedern des Stadtverbandes ernennen.
Diese können mit beratender Stimme an den Kleingärtnertagen teilnehmen.
(4) Auf schriftlichen Antrag können auch Behörden, Körperschaften und andere Vereine,
die die im § 2 gesetzten Zwecke und Aufgaben des Stadtverbandes anerkennen, als
fördernde Mitglieder des Stadtverbandes aufgenommen werden.
Der Inhalt der Fördermitgliedschaft wird jeweils individuell vereinbart.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Stadtverbandes.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
(1) Austritt nach vorheriger schriftlicher Kündigung auf der Grundlage eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung des Mitgliedsvereins, mit einer Frist
von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
(2) Verlust der Rechtsfähigkeit.
(3) Ausschluss zum Ende des Geschäftsjahres, wenn ein Mitglied
1. trotz Abmahnung gegen die Satzung des Stadtverbandes verstößt;
2. trotz Mahnung und Abmahnung mit Fristfestsetzung mit der Zahlung des Pachtzinses
sowie der Entrichtung von Beiträgen mehr als drei Monate im Rückstand ist;
3. trotz Abmahnung gegen die vom Kleingärtnertag des Stadtverbandes erlassenen
Beschlüsse verstößt.
(4) Der Vorstand des Stadtverbandes beschließt über den Ausschluss, wenn einer der unter
Abs. 3 Ziffern 1 - 3 genannten Fakten zutrifft.
Der betroffene Mitgliedsverein hat das Recht auf Einspruch innerhalb eines Monats beim
Vorstand des Stadtverbandes. Gibt der Vorstand dem Einspruch nicht statt, legt er diesen
dem nächsten Kleingärtnertag zur Entscheidung vor. Dieser entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Vor einer Entscheidung des Kleingärtnertages ist die Anrufung eines ordentlichen
Gerichtes nicht zulässig. Zwischen dem Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss
und dem Kleingärtnertag ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen
Mitgliedes.
(5) Wird einem Mitgliedsverein die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit entzogen, ist der
Stadtverbandsausschuss unverzüglich darüber zu informieren. Der Vorstand prüft die
weitere Mitgliedschaft im Stadtverband und berichtet dem Kleingärtnertag.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine
(1) Die Mitgliedsvereine sind juristisch selbstständig und rechtsfähig.
(2) Die Mitgliedsvereine können sich zu allen Fragen der Verbandsarbeit äußern und auf
die Erarbeitung von Beschlüssen Einfluss nehmen.
(3) Die Mitgliedsvereine haben das Recht, über anstehende Beschlüsse des Stadtverbandes
in Kenntnis gesetzt zu werden. Eine Möglichkeit hierzu ist die Mitteilung per elektroni-
scher Datenübertragung oder Verbandszeitschrift. Der Bezug der Verbandszeitschrift ist
für jeden Mitgliedsverein obligatorisch.
(4) Die Mitgliedsvereine können die Versicherungsmöglichkeiten sowie Schulungs- und
Lehrmaterialien nutzen.
(5) Jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet, die vom Kleingärtnertag festgesetzten
Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß an den Stadtverband zu zahlen.
(6) Jeder Mitgliedsverein hat die Interessen des Stadtverbandes zu wahren, seine
Tätigkeit zu unterstützen und seine gemeinnützigen Aufgaben zu fördern.
§ 7 Organe des Stadtverbandes
(1) Organe des Stadtverbandes sind:
1. Der Kleingärtnertag
2. Der Vorstand des Stadtverbandes
(2) Der Stadtverband unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle, die
durch den geschäftsführenden 1. Vorsitzenden geleitet wird und deren Mitarbeiter
durch den Vorstand des Stadtverbandes auf der Grundlage von Arbeitsverträgen
zu beschäftigen sind.
§ 8 Der Kleingärtnertag
(1) Der Kleingärtnertag ist die Mitgliederversammlung und damit das höchste Organ des
Stadtverbandes.
Er findet alle zwei Jahre, möglichst im I. Quartal statt. Anträge an den Kleingärtnertag
und Vorschläge zur Tagesordnung können durch die Mitgliedsvereine bis zum 30.11. des
Vorjahres beim Vorstand des Stadtverbandes zur Behandlung auf dem nächsten
Kleingärtnertag eingereicht werden.
Er ist durch den Vorstand mit einer Frist von acht Wochen durch schriftliche Einladung
unter Angabe der Tagesordnung, Beschlussvorlagen, und im Falle einer Wahl, der bis zum
Ladungstermin eingegangenen Wahlvorschläge einzuberufen.
Er wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet.
Jeder ordnungsgemäß einberufene Kleingärtnertag ist mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlussfähig mit Ausnahme der Satzungsänderung, der
Auflösung des Stadtverbandes und soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.
(2) Ein außerordentlicher Kleingärtnertag ist einzuberufen, wenn
1. es der Vorstand des Stadtverbandes beschließt;
2. dies von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine schriftlich unter Angabe der
Gründe beantragt wird.
(3) Der Kleingärtnertag setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitgliedsvereine,
dem Vorstand des Stadtverbandes, den Kassenprüfern und den Mitgliedern des
Schlichtungsausschusses.
(4) Die Delegierten werden von den Mitgliedsvereinen bestimmt und müssen selbst Mitglied
im jeweiligen Mitgliedsverein sein.
(5) Die Zahl der Delegierten der Mitgliedsvereine richtet sich nach der Anzahl der
Kleingärten. Auf je 100 angefangene Kleingärten entfällt ein Delegierter.
(6) Anträge zur vorgelegten Tagesordnung sowie den Beschlussentwürfen an den
Kleingärtnertag sind bis vier Wochen vor Durchführung des Kleingärtnertages beim
Vorstand des Stadtverbandes schriftlich einzureichen.
(7) Der Kleingärtnertag ist insbesondere zuständig für:
1. Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes des Vorstandes des Stadt-
verbandes.
2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer und des Schlichtungsausschusses.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
4. Beschlussfassung über die dem Kleingärtnertag des Stadtverbandes vorgelegten
Anträge.
5. Beschlussfassung über den Haushaltsplan (Doppelhaushalt) und über die Höhe der
Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
6. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder des Stadtverbandes.
7. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer und der Mitglieder des Schlichtungs-
ausschusses.
8. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
9. Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Stadtverbandes.
(8) Über den Verlauf des Kleingärtnertages ist durch den Schriftführer des Kleingärtnertages
ein Protokoll anzufertigen.
Gefasste Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben und mit dem Abstimmungsergebnis
im Protokoll festzuhalten.
Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter, dem 1. Vorsitzenden, dem
Vorsitzenden der Wahlkommission und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird durch den Kleingärtnertag auf die Dauer von vier Jahren gewählt und
setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzender
- Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister
- Verantwortlicher für Fachberatung und Umweltschutz
- Schriftführer
- maximal 4 Beisitzer
Der Vorstand arbeitet nach einer von ihm beschlossenen Geschäftsordnung.
(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem
- 1. Vorsitzenden
- Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
Im Rechtsverkehr sind der 1. Vorsitzende, der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden und
der 2. Vorsitzende alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand gemäß § 26 BGB kann andere Personen gemäß § 30 BGB beauftragen.
(3) Wählbar ist jeder Delegierte, der von dem Mitgliedsverein in dem er Mitglied ist, oder von
einem Verbandsorgan vorgeschlagen wird.
Bei der Wahl gilt jeweils derjenige Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erhält.
Wird in einem Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen
den 2 Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
(4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Ein Vorstandsmitglied kann vom Vorstand vor Ablauf der Amtszeit abberufen
werden, wenn er dauerhaft nicht bereit oder in der Lage ist, seine satzungsgemäßen
Vorstandspflichten zu erfüllen oder wenn er sich in erheblichen Umfang verbands-
schädigend verhält.
Das betroffene Vorstandsmitglied hat das Recht auf Einspruch innerhalb eines Monats
beim Vorstand des Stadtverbandes. Gibt der Vorstand dem Einspruch nicht statt, legt
er diesen dem nächsten Kleingärtnertag zur Entscheidung vor. Dieser entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor einer Entscheidung des Kleingärtnertages ist die Anrufung eines ordentlichen
Gerichtes nicht zulässig. Zwischen dem Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss
und dem Kleingärtnertag ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen
Vorstandsmitgliedes.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berech-
tigt, bis zum nächsten Kleingärtnertag ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der nächste
Kleingärtnertag wählt für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein
Ersatzmitglied. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Stadtverbandes zwischen den Kleingärtnertagen und
übt über die in der Geschäftsstelle angestellten Mitarbeiter die Dienstaufsichtspflicht aus.
Der Vorstand nimmt die Aufgaben als General- und Zwischenpächter im Verhältnis zu
den Grundstückseigentümern wahr und kann in der Eigenschaft als Verpächter oder
Eigentümer den Vorständen von Mitgliedsvereinen Verwaltungsvollmachten übertragen.
(2) Die Verteilung der Aufgaben an die Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung
des Vorstandes.
(3) Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich, mit Ausnahme des
1. Vorsitzenden, der als geschäftsführender 1. Vorsitzender hauptamtlich bei Teil- oder
Vollbeschäftigung tätig sein kann.
Die Teil- oder Vollbeschäftigung beschließt der Kleingärtnertag.
Auf Beschluss des Kleingärtnertages können den Vorstandsmitgliedern pauschale
Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, über deren Höhe ebenfalls der
Kleingärtnertag bestimmt. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind
einzuhalten.
Unbeschadet dessen erhalten die Vorstandsmitglieder Reisekosten bzw. eine Ent-
schädigung für durch Beleg nachgewiesenen Aufwand.
(4) Auf Beschluss des Vorstandes kann auch anderen nebenberuflich für den Stadtverband
tätigen Personen eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
§ 11 Die Kassenprüfer
(1) Vom Kleingärtnertag werden mindestens drei Kassenprüfer gewählt.
Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Sie können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
(2) Die Kassenprüfer werden vom Kleingärtnertag auf die Dauer von vier Jahren
gewählt und sind nebenberuflich für den Verband tätig. Sie wählen einen Sprecher.
(3) Die Kassenprüfer haben Kasse, Buchhaltung und Jahresabschluss zu prüfen. Sie stellen
fest, ob sich der Vorstand an die Satzung, die Finanzordnung und an die Beschlüsse des
Kleingärtnertages gehalten hat.
Mindestens einmal im Jahr haben sie die Kasse unangemeldet zu prüfen.
(4) Die Kassenprüfer haben die Ergebnisse der Prüfungen schriftlich niederzulegen,
diese dem Vorstand sowie dem Kleingärtnertag zur Kenntnis zu bringen und zum
Kleingärtnertag für die Entlastung des Vorstandes für die vom Kleingärtnertag
beschlossene Abrechnungsperiode eine Empfehlung zu geben.
§ 12 Der Schlichtungsausschuss
(1) Der Schlichtungsausschuss besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
Die Mitglieder werden vom Kleingärtnertag auf die Dauer von vier Jahren gewählt
und sind nebenberuflich für den Verband tätig.
Von den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses wird ein Mitglied als Leiter gewählt.
(2) Mitglieder des Vorstandes bzw. Mitarbeiter der Geschäftsstelle dürfen nicht dem
Schlichtungsausschuss angehören.
(3) Der Schlichtungsausschuss ist hinsichtlich seiner Entscheidung gegenüber dem Vorstand
unabhängig.
(4) Der Schlichtungsausschuss arbeitet nach einer vom Vorstand beschlossenen
Geschäftsordnung.
(5) Der Schlichtungsausschuss kann bei Streitigkeiten innerhalb des Stadtverbandes
angerufen werden.
An Verhandlungen des Schlichtungsausschusses müssen mindestens drei Mitglieder
teilnehmen.
Kann keine Einigung zwischen den streitenden Parteien erreicht werden, steht es den
Parteien offen, zivilrechtliche Schritte einzuleiten.
§ 13 Der Stadtverbandsausschuss
(1) Der Stadtverbandsausschuss ist ein beratendes Organ des Vorstandes, der sich wie folgt
zusammensetzt:
- dem 1. Vorsitzenden des Stadtverbandes
- dem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden des Stadtverbandes
- dem Schriftführer des Stadtverbandes
- Leiter der Arbeitsgruppen des Stadtverbandes
- bis zu zwanzig Vorsitzende von Mitgliedsvereinen, die für die Dauer von zwei Jahren
vom Kleingärtnertag gewählt werden.
Zusätzlich können je nach Beratungsschwerpunkt weitere Fachleute zur Mitarbeit in den
Ausschuss hinzugezogen werden.
(2) Der Stadtverbandsausschuss tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im
Jahr zur Vorbereitung des Kleingärtnertages.
§ 14 Die Finanzen
(1) Der Stadtverband finanziert sich aus:
1. Beiträgen der Mitgliedsvereine;
2. Umlagen;
3. Zuwendungen, Spenden und Stiftungen.
(2) Der Vorstand sichert den Geschäftsablauf des Stadtverbandes auf der Grundlage
des vom Kleingärtnertag beschlossenen Haushaltsplanes der Finanzen für das
laufende und das folgende Geschäftsjahr (Doppelhaushalt).
(3) Die Mitgliedsbeiträge an den Stadtverband sind jährlich bis zum 31.03. fällig.
(4) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs für gemeinnützige Zwecke und Aufgaben
nach § 2 dieser Satzung kann der Kleingärtnertag die Erhebung von Umlagen
beschließen. Die Höhe der Umlage darf die Höhe eines Mitgliedsbeitrages jährlich nicht
übersteigen.
Die vom Kleingärtnertag beschlossenen Umlagen werden entsprechend ihrer
terminlichen Festlegung fällig.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am
Verbandsvermögen bzw. Rückzahlung eingezahlter Beiträge und Umlagen.
(6) Für Verbindlichkeiten des Stadtverbandes haftet den Verbandsgläubigern nur das
Verbandsvermögen.
§ 15 Datenschutz
(1) Der Verband verwirklicht die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des
Sächsischen Datenschutzgesetzes sowie daraus abgeleiteter rechtsverbindlicher Bestim-
mungen in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verband erfasst von jedem Mitgliedsverein die erforderlichen personenbezogenen
Daten, speichert diese mittels EDV-System oder Mitgliederkarteien und verwendet diese
ausschließlich für Verbandszwecke, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, zur Öffent-
lichkeitsarbeit, zur Durchführung von Schulungen und weiteren Verbandsveranstaltungen.
(3) Darüber hinaus werden personenbezogene Daten von einzelnen Pächtern erfasst, ge-
speichert und verwendet, wenn dies zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben im Zu-
sammenhang mit der Verwirklichung des Pacht- oder Vereinsrechtes erforderlich ist.
(4) Nach Ausscheiden aus dem Verband werden personenbezogene Daten im Rahmen ge-
setzlich vorgeschriebener Aufbewahrungsfristen gespeichert und danach gelöscht. Sofern
Belange der Geschichtsschreibung dies erfordern, können ausgewählte Daten auch über
diese Fristen hinaus aufbewahrt und verwendet werden.
§ 16 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von einer Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Delegierten des Kleingärtnertages.
(2) Anträge auf Änderungen der Satzung, die auf dem Kleingärtnertag behandelt werden
sollen, müssen schriftlich und mit Begründung versehen bis 30. November beim Vorstand
eingereicht werden.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und Änderungen,
die vom Registergericht, vom Finanzamt oder der zuständigen Aufsichtsbehörde verlangt
werden und die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der Gemeinnützigkeit
erforderlich sind, selbst zu beschließen.
Die Vorstände der Mitgliedsvereine sind hierüber unverzüglich zu informieren.
§ 17 Auflösung des Stadtverbandes
(1) Ein Antrag auf Auflösung des Stadtverbandes kann nur durch mindestens zwei Drittel der
Mitgliedsvereine schriftlich unter Angabe der Gründe gestellt werden.
(2) Über die Auflösung des Stadtverbandes ist in einem eigens zu diesem Zweck einzu-
berufenden Kleingärtnertag zu beraten und zu beschließen.
Zu einem Beschluss über die Auflösung des Stadtverbandes ist eine Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Stadtverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten, kleingärtnerischen Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 18 Schlussbestimmung
Diese Fassung enthält die vom 26. Kleingärtnertag beschlossenen Änderungen und ersetzt die bisherige Satzung vom 16.03.2013.
Sie tritt mit der Registrierung beim Amtsgericht Dresden in Kraft.