Satzung des Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. Er hat seinen Sitz in Dresden und ist unter der VR-Nr. 455 im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
(2) Der Stadtverband ist Mitglied im Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. (LSK)
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Stadtverband ist die Organisation rechtsfähiger Kleingärtnervereine in der Landeshauptstadt Dresden. Er ist der Rechtsnachfolger der Fachrichtung Kleingärtner der Stadtorganisation Dresden und der Stadtbezirksorganisationen Dresden- Ost-, Süd/Mitte-, West- und -Nord des VKSK sowie des Kreisverbandes der Kleingärtner Dresden-Land e.V. als Rechtsnachfolger der Fachrichtung Kleingärtner der Kreisorganisation Dresden-Land des VKSK für die aus dem ehemaligen Kreis Dresden-Land in die Landeshauptstadt Dresden eingemeindeten Ortschaften.
(2) Der Stadtverband ist eine parteipolitisch sowie konfessionell unabhängige, demokratische und gemeinnützige Vereinigung von Kleingärtnervereinen.
(3) Zweck und Aufgaben des Stadtverbandes sind die Förderung der Kleingärtnerei, die Erhaltung und Errichtung von Kleingartenanlagen sowie die Schaffung von Dauerkleingartenanlagen, die der Erhaltung und Mehrung des öffentlichen Grüns in der Landeshauptstadt Dresden dienen. Der Satzungszweck und die Aufgaben werden insbesondere verwirklicht durch:
1. Die Erhaltung und zukunftsorientierte Entwicklung bestehender und die Errichtung neuer, der Öffentlichkeit zugänglicher Kleingartenanlagen und Kleingartenparks.
2. Übernahme von Kleingartenpachtland als Haupt- oder Zwischenpächter zur Weiterverpachtung und Verwaltung des Pachtlandes im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und der mit der Stadt Dresden und sonstigen Körperschaften sowie privaten Grundstückseigentümern abgeschlossenen Pachtverträgen.
3. Erwerb von kleingärtnerisch genutztem Land, wenn dies zur Sicherung der Kleingartenanlagen sachdienlich ist und Verpachtung zur kleingärtnerischen Nutzung gem. Bundeskleingartengesetz.
4. Bemühung um Sicherung sozial verträglicher Pachtzinsen und öffentlich- rechtlicher Lasten, um möglichst vielen interessierten Bürgern die Anpachtung eines Kleingartens zu ermöglichen.
5. Betreuung und Beratung der Mitgliedsvereine in fachlicher und organisatorischer Hinsicht sowie in allen Belangen des Kleingartenwesens.
6. Förderung der Landschaftspflege und des Umweltschutzes im Rahmen des Kleingartenwesens.
7. Interessenvertretung der Mitgliedsvereine bei verbandspolitischen und pachtrechtlichen Angelegenheiten
8. Herausgabe einer Verbandszeitschrift
9. Solidarische Unterstützung von Verbandsmitgliedern, die gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) tätig sind und unverschuldet in eine Notsituation geraten sind.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Stadtverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Stadtverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Stadtverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Stadtverbandes kann jeder im Vereinsregister eingetragene und rechtsfähige Kleingärtnerverein werden, der die Satzung des Stadtverbandes und die bisher gefassten Beschlüsse anerkennt.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Stadtverbandes zu beantragen. Dazu sind die Satzung des Kleingärtnervereins sowie der Vereinsregisterauszug vorzulegen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand des Stadtverbandes innerhalb von drei Monaten. Bei Ablehnung und schriftlichen Einspruch innerhalb eines Monats gegen diese, entscheidet der Kleingärtnertag mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft im Stadtverband ist beitragspflichtig.
(3) Der Vorstand des Stadtverbandes kann selbst oder auf Vorschlag der Vereinsvorstände einzelne Mitglieder aus den Mitgliedsvereinen, die sich besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Stadtverbandes ernennen. Diese können mit beratender Stimme an den Kleingärtnertagen teilnehmen.
(4) Auf schriftlichen Antrag können auch Behörden, Körperschaften und andere Vereine, die die im § 2 gesetzten Zwecke und Aufgaben des Stadtverbandes anerkennen, als fördernde Mitglieder des Stadtverbandes aufgenommen werden. Der Inhalt der Fördermitgliedschaft wird jeweils individuell vereinbart. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Stadtverbandes.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Austritt nach vorheriger schriftlicher Kündigung auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung des Mitgliedsvereins, mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
(2) Verlust der Rechtsfähigkeit.
(3) Ausschluss zum Ende des Geschäftsjahres, wenn ein Mitglied 1. trotz Abmahnung gegen die Satzung des Stadtverbandes verstößt 2. trotz Mahnung und Abmahnung mit Fristfestsetzung mit der Zahlung des Pachtzinses sowie der Entrichtung von Beiträgen mehr als drei Monate im Rückstand ist 3. trotz Abmahnung gegen die, vom Kleingärtnertag des Stadtverbandes erlassenen Beschlüsse verstößt.
(4) Der Vorstand des Stadtverbandes beschließt über den Ausschluss, wenn einer der unter Abs. 3 Ziffern 1 - 3 genannten Fakten zutrifft. Der betroffene Mitgliedsverein hat das Recht auf Einspruch innerhalb eines Monats beim Vorstand des Stadtverbandes. Gibt der Vorstand dem Einspruch nicht statt, legt er diesen dem nächsten Kleingärtnertag zur Entscheidung vor. Dieser entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor einer Entscheidung des Kleingärtnertages ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes nicht zulässig. Zwischen dem Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss und dem Kleingärtnertag ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes.
(5) Wird einem Mitgliedsverein die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit entzogen, ist der Stadtverbandsausschuss gem. § 13 unverzüglich darüber zu informieren. Der Vorstand prüft die weitere Mitgliedschaft im Stadtverband und berichtet dem Kleingärtnertag.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine
(1) Die Mitgliedsvereine sind juristisch selbstständig und rechtsfähig.
(2) Die Mitgliedsvereine können sich zu allen Fragen der Verbandsarbeit äußern und auf die Erarbeitung von Beschlüssen Einfluss nehmen.
(3) Die Mitgliedsvereine haben das Recht, über anstehende Beschlüsse des Stadtverbandes in Kenntnis gesetzt zu werden. Eine Möglichkeit hierzu ist die Mitteilung per elektronischer Datenübertragung oder Verbandszeitschrift. Der Bezug der Verbandszeitschrift ist für jeden Mitgliedsverein obligatorisch.
(4) Die Mitgliedsvereine können die Versicherungsmöglichkeiten sowie Schulungs- und Lehrmaterialien nutzen.
(5) Jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet, die vom Kleingärtnertag festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß an den Stadtverband zu zahlen.
(6) Jeder Mitgliedsverein hat die Interessen des Stadtverbandes zu wahren, seine Tätigkeit zu unterstützen und seine gemeinnützigen Aufgaben zu fördern.
§ 7 Organe des Stadtverbandes
(1) Organe des Stadtverbandes sind:
1. Der Kleingärtnertag
2. Der Vorstand des Stadtverbandes
(2) Der Stadtverband unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle, die durch den geschäftsführenden 1. Vorsitzenden auf Grundlage einer Geschäftsordnung geleitet wird und deren Mitarbeiter durch den Vorstand des Stadtverbandes auf der Grundlage von Arbeitsverträgen zu beschäftigen sind.
§ 8 Der Kleingärtnertag
(1) Der Kleingärtnertag ist die Mitgliederversammlung und damit das höchste Organ des Stadtverbandes. Er findet alle zwei Jahre in Form einer Vertreterversammlung statt. Anträge an den Kleingärtnertag und Vorschläge zur Tagesordnung können durch die Mitgliedsvereine bis zum 15.01. des Jahres beim Vorstand des Stadtverbandes zur Behandlung auf dem nächsten Kleingärtnertag eingereicht werden. Er ist durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung, Beschlussvorlagen, und im Falle einer Wahl, der bis zum Ladungstermin eingegangenen Wahlvorschläge einzuberufen. Die Einberufung erfolgt grundsätzlich durch E-Mail. Vertreter, die eine Einladung per Brief wünschen, haben dies dem Verband schriftlich jeweils bis 15.01. des Jahres mitzuteilen. Der Kleingärtnertag wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Jeder ordnungsgemäß einberufene Kleingärtnertag ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, mit Ausnahme der Satzungsänderung, der Auflösung des Stadtverbandes und soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.
(2) Ein außerordentlicher Kleingärtnertag ist einzuberufen, wenn 1. es der Vorstand des Stadtverbandes beschließt 2. dies von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
(3) Der Vorstand kann in Übereinstimmung mit dem Stadtverbandsausschuss in dringenden Fällen beschließen, dass eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren stattfindet. In dieses Verfahren sind alle Mitgliedsvereine einzubeziehen. Zur Abstimmung ist eine Frist gem. Abs. 1 zu wahren. Die Beschlussfassung ist wirksam, wenn sich mindestens ein Drittel aller Vertreter an der Abstimmung beteiligt.
(4) Der Kleingärtnertag setzt sich zusammen:
a) Vorsitzende der Mitgliedsvereine oder deren gesetzliche Vertreter
b) weitere Vertreter der Mitgliedsvereine gem. Abs. 5, unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
c) Vorstand, Kassenprüfer und Schlichtungsausschuss des Stadtverbandes.
Jeder Vertreter nach a), b) und c) hat eine Stimme.
(5) Die Zahl der weiteren Vertreter gem. Abs. 4 b) richtet sich nach der Anzahl der Parzellen des jeweiligen Vereins. Bei mehr als 100 Parzellen, können die Mitgliedsvereine für je 100 angefangene weitere Parzellen einen Vertreter benennen. Diese, wie auch Ersatzvertreter gem. Abs. 6, müssen selbst Mitglied im jeweiligen Mitgliedsverein sein.
(6) Alle Mitgliedsvereine können für Vertreter nach Abs. 4 b) einen Ersatzvertreter benennen, welcher bei Ausfall des Vertreters an dessen Stelle am Kleingärtnertag teilnehmen kann. Die Namen der Vertreter und Ersatzvertreter sind dem Vorstand des Stadtverbandes bis zum 15.01. des Jahres unter Angabe der Mailadresse und der Postanschrift mitzuteilen. Vertreter und Ersatzvertreter erhalten die Einladung zum Kleingärtnertag. Können gemeldete Vertreter nicht am Kleingärtnertag teilnehmen, ist der Vorstand des Stadtverbandes unverzüglich über die Teilnahme des Ersatzvertreters zu informieren.
(7) Anträge zur vorgelegten Tagesordnung sowie den Beschlussentwürfen an den Kleingärtnertag sind bis vier Wochen vor Durchführung des Kleingärtnertages beim Vorstand des Stadtverbandes schriftlich einzureichen. Werden diese Anträge in die Tagesordnung aufgenommen, sind die Vertreter unverzüglich zu informieren. Neue Anträge zur Satzungsänderung werden nicht in die Tagesordnung aufgenommen.
(8) Der Kleingärtnertag ist insbesondere zuständig für:
1. Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes des Vorstandes des Stadtverbandes
2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer und des Schlichtungsausschusses
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
4. Beschlussfassung über die dem Kleingärtnertag des Stadtverbandes vorgelegten Anträge
5. Beschlussfassung über den Haushaltsplan (Doppelhaushalt) und über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
6. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder des Stadtverbandes, soweit diese Satzung nichts anderes regelt
7. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer und der Mitglieder des Schlichtungsausschusses
8. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese Satzung nichts anderes regelt
9. Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Stadtverbandes
(9) Über den Verlauf des Kleingärtnertages ist durch den Protokollführer des Kleingärtnertages ein Protokoll anzufertigen. Gefasste Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben und mit dem Abstimmungsergebnis im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter, dem Protokollführer und im Falle einer Wahl, dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu unterzeichnen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird durch den Kleingärtnertag auf die Dauer von vier Jahren gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzender
- Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister
- Verantwortlicher für Fachberatung und Umweltschutz
- Schriftführer
- maximal vier Beisitzer
Der Vorstand arbeitet nach einer von ihm beschlossenen Geschäftsordnung.
(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem
- 1. Vorsitzenden
- Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
Im Rechtsverkehr sind der 1. Vorsitzende, der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden und der 2. Vorsitzende alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand gemäß § 26 BGB kann andere Personen gemäß § 30 BGB beauftragen.
(3) Wählbar ist jeder Vertreter, der von dem Mitgliedsverein, in dem er Mitglied ist, oder von einem Verbandsorgan vorgeschlagen wird. Bei der Wahl gilt jeweils derjenige Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird in einem Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
(4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Ein Vorstandsmitglied kann vom Vorstand vor Ablauf der Amtszeit vorläufig suspendiert werden, wenn er dauerhaft nicht bereit oder in der Lage ist, seine satzungsgemäßen Vorstandspflichten zu erfüllen oder wenn er sich in erheblichen Umfang verbandsschädigend verhält. Das betroffene Vorstandsmitglied hat das Recht auf Einspruch innerhalb eines Monats beim Vorstand des Stadtverbandes. Gibt der Vorstand dem Einspruch nicht statt, oder legt das betroffene Vorstandsmitglied keinen Einspruch ein, ist der Beschluss zur vorläufigen Suspendierung dem Kleingärtnertag zur Entscheidung vorzulegen. Dieser entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor einer Entscheidung des Kleingärtnertages ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes nicht zulässig. Zwischen dem Beschluss des Vorstandes über die vorläufige Suspendierung und dem Kleingärtnertag ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Vorstandsmitgliedes.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen, darunter mind. zwei Vorstandsmitglieder.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zum nächsten Kleingärtnertag ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der nächste Kleingärtnertag wählt für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Stadtverbandes zwischen den Kleingärtnertagen und übt über die in der Geschäftsstelle angestellten Mitarbeiter die Dienstaufsichtspflicht aus. Der Vorstand nimmt die Aufgaben als General- und Zwischenpächter im Verhältnis zu den Grundstückseigentümern wahr und kann in der Eigenschaft als Verpächter oder Eigentümer den Vorständen von Mitgliedsvereinen Verwaltungsvollmachten übertragen.
(2) Der Vorstand tagt nach Bedarf monatlich und wird durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. In dringenden Ausnahmefällen kann diese Frist auf 2 Tage verkürzt werden. Die Durchführung der Vorstandssitzung ist auch per Telefon- oder Videokonferenz möglich. Gefasste Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollanten und einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(3) Die Verteilung der Aufgaben an die Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(4) Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Auf Beschluss des Kleingärtnertages können den Vorstandsmitgliedern pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, über deren Höhe der Kleingärtnertag bestimmt. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Unbeschadet dessen erhalten die Vorstandsmitglieder Reisekosten bzw. eine Entschädigung für durch Beleg nachgewiesenen Aufwand. Abweichend vom Grundsatz, kann der 1. Vorsitzende als geschäftsführender 1. Vorsitzender bei Teil- oder Vollbeschäftigung hauptamtlich tätig sein. Mitarbeiter der Geschäftsstelle können gem. § 9 Abs. 3 in den Vorstand gewählt werden. Es ist sicherzustellen, dass berufliche und ehrenamtliche Tätigkeit klar voneinander abgegrenzt werden.
(5) Auf Beschluss des Vorstandes kann auch anderen nebenberuflich für den Stadtverband tätigen Personen eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
§ 11 Die Kassenprüfer
(1) Vom Kleingärtnertag werden mindestens drei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
(2) Die Kassenprüfer werden vom Kleingärtnertag auf die Dauer von vier Jahren gewählt und sind nebenberuflich für den Verband tätig. Sie wählen einen Sprecher.
(3) Die Kassenprüfer haben Kasse, Buchhaltung und Jahresabschluss zu prüfen. Sie stellen fest, ob sich der Vorstand an die Satzung, die Finanzordnung und an die Beschlüsse des Kleingärtnertages gehalten hat. Mindestens einmal im Jahr haben sie die Kasse unangemeldet zu prüfen.
(4) Die Kassenprüfer haben die Ergebnisse der Prüfungen schriftlich niederzulegen, diese dem Vorstand sowie dem Kleingärtnertag zur Kenntnis zu bringen und zum Kleingärtnertag für die Entlastung des Vorstandes für die vom Kleingärtnertag beschlossene Abrechnungsperiode eine Empfehlung zu geben.
§ 12 Der Schlichtungsausschuss
(1) Der Schlichtungsausschuss besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Kleingärtnertag auf die Dauer von vier Jahren gewählt und sind nebenberuflich für den Verband tätig. Von den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses wird ein Mitglied als Leiter gewählt.
(2) Mitglieder des Vorstandes bzw. Mitarbeiter der Geschäftsstelle dürfen nicht dem Schlichtungsausschuss angehören.
(3) Der Schlichtungsausschuss ist hinsichtlich seiner Entscheidung gegenüber dem Vorstand unabhängig.
(4) Der Schlichtungsausschuss arbeitet nach einer vom Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung. Der Schlichtungsausschuss kann bei Streitigkeiten innerhalb des Stadtverbandes angerufen werden. An Verhandlungen des Schlichtungsausschusses müssen mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Kann keine Einigung zwischen den streitenden Parteien erreicht werden, steht es den Parteien offen, zivilrechtliche Schritte einzuleiten.
§ 13 Der Stadtverbandsausschuss
(1) Der Stadtverbandsausschuss ist ein beratendes Organ des Vorstandes, der sich wie folgt zusammensetzt:
- dem 1. Vorsitzenden des Stadtverbandes
- dem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden des Stadtverbandes
- dem Schriftführer des Stadtverbandes
- Leiter der Arbeitsgruppen des Stadtverbandes
- bis zu zwanzig Vorsitzende von Mitgliedsvereinen, die für die Dauer von zwei Jahren vom Kleingärtnertag gewählt werden. Zusätzlich können je nach Beratungsschwerpunkt weitere Fachleute zur Mitarbeit in den Ausschuss hinzugezogen werden.
(2) Der Stadtverbandsausschuss tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Jahr.
§ 14 Die Finanzen
(1) Der Stadtverband finanziert sich aus:
- Beiträgen der Mitgliedsvereine
- Umlagen
- Zuwendungen, Spenden und Stiftungen.
(2) Der Vorstand sichert den Geschäftsablauf des Stadtverbandes auf der Grundlage des vom Kleingärtnertag beschlossenen Haushaltsplanes der Finanzen für das laufende und das folgende Geschäftsjahr (Doppelhaushalt).
(3) Die Mitgliedsbeiträge an den Stadtverband sind jährlich bis zum 31.03. fällig.
(4) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs für gemeinnützige Zwecke und Aufgaben nach § 2 dieser Satzung kann der Kleingärtnertag die Erhebung von Umlagen beschließen. Die Höhe der Umlage darf die Höhe eines Mitgliedsbeitrages jährlich nicht übersteigen. Die vom Kleingärtnertag beschlossenen Umlagen werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegung fällig.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Verbandsvermögen bzw. Rückzahlung eingezahlter Beiträge und Umlagen.
(6) Für Verbindlichkeiten des Stadtverbandes haftet den Verbandsgläubigern nur das Verbandsvermögen.
§ 15 Datenschutz
Der Verband verwirklicht die Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und des Sächsischen Datenschutzgesetzes sowie daraus abgeleiteter rechtsverbindlicher Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von einer Dreiviertelmehrheit der auf dem Kleingärtnertag abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Anträge auf Änderungen der Satzung, die auf dem Kleingärtnertag behandelt werden sollen, müssen schriftlich und mit Begründung versehen bis 30. November beim Vorstand eingereicht werden.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht, vom Finanzamt oder der zuständigen Aufsichtsbehördeverlangt werden und die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbst zu beschließen. Die Vorstände der Mitgliedsvereine sind hierüber unverzüglich zu informieren.
§ 17 Auflösung des Stadtverbandes
(1) Ein Antrag auf Auflösung des Stadtverbandes kann nur durch mindestens zwei Drittel der Mitgliedsvereine schriftlich unter Angabe der Gründe gestellt werden.
(2) Über die Auflösung des Stadtverbandes ist in einem eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Kleingärtnertag zu beraten und zu beschließen. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Stadtverbandes, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Stadtverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten, kleingärtnerischen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 18 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde durch schriftliche Beschlussfassung am 14.06.2021 neu gefasst und ersetzt die bisherige Satzung vom 18.03.2017. Sie tritt mit der Registrierung beim Amtsgericht Dresden in Kraft.
Frank Hoffmann
1. Vorsitzender