Kleingärtnerlexikon

Das Wichtigste im Überblick

Abkippstation (Fäkalienausgussbecken)

Das Hinweisblatt "Hinweise zu einer Abkippstation / Fäkalienausgussbecken in Kleingartenvereinen" der Stadtentwässerung Dresden GmbH finden Sie hier.

Anbaupflicht (1/3-Nutzung)

Laut BGH-Urteil gilt: Ein Kleingarten definiert sich über die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf. 

 

Ebenfalls auf ein BGH-Urteil zurückzuführen ist die sogenannte 1/3-Nutzung die festlegt, dass mindestens 1/3 der Gartenfläche kleingärtnerisch genutzt werden soll.

 

Alles Schikane? Ganz im Gegenteil!

 

Geschichtlich ist der heutige Kleingarten darauf zurückzuführen, dass Bürgern Pachtland zur Selbstversorgung zur Verfügung gestellt wurde. Danke dieser Funktion erhielt der Kleingarten im Laufe der Jahre einen besonderen Schutz. 

 

Dieser Schutz gilt in wesentlichen Zügen noch heute und ermöglicht die Bewirtschaftung von Pachtland zu einem sehr geringen Pachtzins - aber eben nur für die kleingärtnerische Nutzung

 

Das Wesen eines Kleingartens wird übrigens auch im Unterpachtvertrag samt sämtlicher Rechte und Pflichten beschrieben. Wer dieses Dokument unterschreibt, sollte es auch vorher lesen. Alles andere wäre wie Karotten säen und sich wundern, dass Karotten wachsen.

Asbest (im Kleingarten)

Sie haben vor kurzem einen Kleingarten gepachtet und sich schon mit den wichtigsten Dingen „rund um den Kleingarten“ beschäftigt.

 

Nun könnte es durchaus sein sie sind irgendwo, vielleicht auf dem Dach der Laube oder an Wandverkleidungen, auf Asbest gestoßen.

 

Sicherlich stellten sie die Frage, wie sollen sie damit umgehen.

 

Zunächst gibt es derzeit kein Gesetz welches die weitere Nutzung von verarbeiteten (stark gebundenen) Asbestprodukten, wie z. B. Wellasbest als Dach der Laube, verbietet. Vorausgesetzt diese Asbestplatten sind nicht beschädigt.

 

Diese Dächer dürfen nicht gesäubert, repariert und verkleidet werden, sondern sind in diese, Fall fach- und sachgerecht zu demontieren und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.

 

Nicht gestattet dagegen ist außerdem das Weiterverarbeiten dieser Produkte, dazu gehört auch, dass Dachflächen und Fassaden nicht mit Hoch- oder Niederdruckreinigungsgeräten, Drahtbürsten oder anderen harten Gegenständen gereinigt werden dürfen.

 

Sollte es notwendig werden, dass sie vor dem Problem stehen die gesamte Dachfläche entfernen zu müssen, dann benötigen sie professionelle Hilfe.

 

In der Parzelle selbst sollte nach dem Parzellenwechsel Asbest in jeder Form, der sich außerhalb der Laube befindet, vom abgebenden Pächter, noch vor der Wertermittlung entfernt worden sein. Hierzu gehören Wegeinfassungen, Abdeckungen, Kompostbehälter und alle weiteren Verwendungszwecke, wo Asbestprodukte zum Einsatz kamen.

 

Es gilt der Grundsatz: Die Parzelle ist asbestfrei (außer die Gartenlaube) an den Nachpächter oder Vorstand zu übergeben. 

 

Flyer "Informationen zum Umgang mit Asbest" der Landeshauptstadt Dresden

 

Bundeskleingartengesetz (BKleingG)

Das Bundeskleingartengesetz schützt Kleingartenanlagen in besonderem Maße. Im Gesetz selbst werden Kleingarten und Erholungsgarten gegenüber gestellt und im Detail die Wesenszüge eines Kleingartens bzw. einer Kleingartenanlage ausgeführt.

 

das Bundeskleingartengesetz online nachlesen

 

In der Geschäftsstelle erhalten Sie sowohl die Textsammlung mit Einführung von Mainczyk / Nessler / Bauer als auch den Praktiker-Kommentar zum Bundeskleingartengesetz von Mainczyk / Nessler. Fragen Sie gern nach.

Dichtheitsprüfung

Das Hinweisblatt zur "Durchführung einer Dichtheitsprüfung an einer dezentralen Abwasseranlage (abflusslose Sammelgrube bzw. Kleinkläranlage)" der Stadtentwässerung Dresden GmbH finden Sie hier.

KGV-Programm / KGV-Verwaltungsprogramm

Der Landesverband Sachsen der Kleingärtner e. V. hat ein Verwaltungsprogramm speziell für Kleingärtenvereine entwickeln lassen. Von der Mitgliedererfassung bis hin zur Buchhaltung und Rechnungslegung kann im KGV-Programm so ziemlich jedes Verwaltungsthema aus dem Kleingartenbereich bearbeitet werden.

 

Gegen eine geringe Lizenzgebühr kann die Software über den LSK bezogen werden.

 

Um die Dresdner Vereine in der Anwendung des Programm zu unterstützen, hat der Stadtverband Schulungen und Workshops ins Leben gerufen, bei dem praxisnah der richtige und effiziente Umgang mit dem Programm geschult und getrainiert werden. 

 

>>Zu den Schulungsterminen

 

Außerdem wurde im Frühjahr 2022 die AG KGV-Software gegründet, die sich vordergründig mit dem Datenaustausch zwischen Verein und Verband beschäftigt, so wie an der konsequenten Weiterentwicklung des Programms arbeitet.

Unterpachtvertrag (UPV)

Der Unterpachtvertrag regelt die Vertragsbeziehung zwischen Pächter*In (Kleingärtner*In) und Verpächter*In.

In Dresden ist der Verpächter in den meisten Fällen der Stadtverband "Dresdner Gartenfreunde" e. V., der widerum durch den Vorstand des jeweiligen Kleingärtnervereins vertreten wird.

 

Das eigentliche Pachtverhältnis findet folglich (mit wenigen Ausnahmen) zwischen Stadtverband und Pächter*In statt. 

 

Wesentliche Bestandteile des UPVs sind Informationen zum Pachtverhältnis an sich, Rechte und Pflichten des Pächters (kleingärtnerische Nutzung!) sowie des Verpächters ("Der Verpächter hat dem Pächter die Pachtsache zur Verfügung zu stellen und ihm für die ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung der Parzelle entsprechend dem BKleingG und der Kleingartenordnung Anleitung zu geben.").

 

Im Übrigen führt der Unterpachtvertrag die tragenden Rollen der RahmenKleingartenOrdnung sowie des BundesKleingartenGesetzes für die Pacht und Nutzung eines Kleingartens aus.

 

Viele Fragen, die sich aus der Nutzung eines Kleingartens ergeben, werden im Unterpachtvertrag beantwortet. Es lohnt sich in jedem Fall diesen zu lesen.

Wertermittlung (Gartenschätzung)

Eine Wertermittlung erfolgt entsprechend den Vorgaben Unterpachtvertrags nach schriftlicher Kündigung. Der Vereinsvorstand beauftragt im Namen des abgebenden Pächters zugelassene Wertermittler des Stadtverbandes und vereinbart (in Rücksprache mit dem abgebenden Pächter) einen Termin zur Wertermittlung.

 

In der Vorbereitung ist der Pächter dazu verpflichtet, den pachtvertragsgemäßen Zustand der Parzelle wiederherzustellen. Dazu führt der Vereinsvorstand gemeinsam mit dem Pächter eine Vorbegehung durch, erstellt, wenn nötig, eine Mängelliste und setzt eine Frist zur Mängelbeseitigung.

 

Bei der Wertermittlung sollen anwesend sein: zwei vom Verband zugelassene Wertermittler, der abgebende Pächter oder dessen Bevollmächtigter sowie ein Vertreter des Vereins. Personalunionen sind zu vermeiden. Alle für eine Wertermittlung relevanten Unterlagen, wie zum Beispiel Baugenehmigungen bzw. –pläne oder Protokolle älterer Wertermittlungen sollten zum Termin bereitgehalten werden.

 

Aufgabe der Wertermittler ist es, sämtliche zugelassenen Anpflanzungen laut Rahmenkleingartenordnung und Bauordnung des Verbandes fest mit der Parzelle verbundenen Garteneinrichtungen des Kleingartens zu erfassen. Hierzu zählen die Baulichkeiten sowie "sonstige Garteneinrichtungen", wie zum Beispiel Regentonnen, Frühbeete oder Kompostbehälter. Außerdem werden die erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen aufgeführt, wie etwa die Entfernung von ungeeigneten oder unzulässigen Pflanzen, Zweitbauwerken oder ähnliches.

 

Grundlage für die Wertermittlung sind die jeweils gültigen Abschreibungs- und Bewertungstabellen der Richtlinie für die Wertermittlung in Kleingärten beim Pächterwechsel, beschlossen vom Gesamtvorstand des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner, in ihrer jeweils aktuellen Form.

 

Anschließend werden vom Wertermittlungsprotokoll (WEP) vier Exemplare ausgegeben, die der Vorsitzende nach spätestens zwei Wochen erhält. Ist er mit der Wertermittlung nicht einverstanden, kann er binnen 14 Tagen beim Wertermittler Widerspruch einlegen.

 

Ein Protokoll leitet der Vorsitzende zeitnah nach Erhalt an den abgebenden Pächter weiter. Dieser hat nun ebenfalls 14 Tage zur Prüfung, bzw. für einen möglichen Widerspruch gegen einzelne Positionen des Wertermittlungsprotokolls. Im Falle eines Widerspruchs richtet der Pächter diesen an den Vereinsvorstand.

 

Wird das Wertermittlungsprotokoll von den Beteiligten akzeptiert, lässt der Vorsitzende alle vorliegenden Wertermittlungsprotokolle vom abgebenden Pächter unterschreiben und zeichnet sie ebenfalls gegen.

 

Ein Exemplar verbleibt beim abgebenden Pächter, ein Exemplar sendet der Vorsitzende zeitnah an den Stadtverband, ein Exemplar behält er für die Vereinsunterlagen und das letzte Exemplar wird wahlweise dem neuen Pächter übergeben bzw. für diesen zurückgelegt.

 

Timo Heikel, Leiter AG Wertermittlung

Der Stadtverband "Dresdner Gartenfreunde" e.V. ist organisiert im:

Der Stadtverband Dresdner Gartenfreunde e.V. ist organisiert im Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. Der Stadtverband Dresdner Gartenfreunde e.V. ist organisiert im Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. Kleingarten Park Hansastraße